Wir bedanken uns bei allen Spenderinnen und Spendern für eure großartige Unterstützung.
Für Zuwendungen bis 300,00 Euro ist nach § 50 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 b) EStDV ein vereinfachter Zuwendungsnachweis zulässig.
Als Beleg für steuerliche Zwecke, insbesondere gegenüber dem Finanzamt, genügt in diesem Fall beispielsweise die Buchungsbestätigung eurer Bank in Verbindung mit dem folgenden Dokument: